AGB – Nutzfahrzeugverbandes

Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehen- den Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes ASTAG soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenste- hen. Grundlage der Bedingungen bilden die Bestimmungen des Schweizerischen  Obligationenrechts  (OR)  sowie  das  Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (AS 2002, 1649). Die Allgemeinen Bedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abwei- chende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 2 Allgemeines
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwen- digen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behand- lung bedürfen, zu enthalten. Der Frachtführer überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfäl- tig; er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transport- gefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt der Frachtführer Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab. Der über das mit dem Auftraggeber verein- barte Volumen hinausgehende Laderaum bleibt zur Verfü- gung des Frachtführers. Dieser ist berechtigt, die Ausführung des übernommenen Auftrages einem anderen Frachtführer zu übertragen.

Art. 3 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhält- nissen durchgeführt werden kann; Die Hauptverkehrsstras- sen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Belad und Entlad stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrts- verhältnisse höchstens 15 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausge- setzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 4 Pflichten des Frachtführers
Der Frachtführer ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den verein- barten Zeitpunkt bereitzustellen. Der Frachtführer führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinba- rung zu erfolgen.

Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Frachtführer rechtzeitig die Adresse des Empfän- gers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Auftragge- ber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen der Transportfahrzeuge begonnen werden können. Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller  für  die  Durchführung  des  Transportes  erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftrag- geber. Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklarati- on des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Frachtführer sowie den Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbe- zügliche Weisung durch den Auftraggeber ist der Frachtfüh- rer berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln. Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich. Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrich- tigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen. Er haftet dem Frachtführer für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Ausla- gen.  Der  Preis  für  die  Zollabfertigungskosten  setzt  eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind  dem  Frachtführer  entsprechend  zu  vergüten.  Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abga- ben zu bevorschussen. Er kann vom Auftraggeber Vorschüs- se in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt der Frachtfüh- rer in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen. Für alle Umtriebe und  Mehrkosten,  die  infolge  verspäteter  Abnahme  des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen.  Kann  innerhalb  einer  Wartezeit  von  vier Stunden  die  Entladung  nicht  begonnen  werden,  ist  der Frachtführer berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auf- traggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlage- rungsortes.  Ausdrücklich  vom  Transport  ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

Art. 6 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Verein- barungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:

a-  das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Frachtführer vorgenommen werden müssen.
b-  spezieller Hin- oder Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf; c) das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeit- aufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen;
d-  der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 l, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegens- tänden vom mehr als 100 kg Eigengewicht;
e-  das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.;
f-  der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat;
g-  die Prämien von Transportversicherungen;
h-  Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen;
i-  Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art;
j-  Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag;
k-  Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Trans- portfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, das der Frachtführer nicht verschuldet hat.
l-  ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind
m-  Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher  Be- stimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenom- men werden.

Art. 7 Bezahlung
Umzüge sind grundsätzlich bar zu bezahlen. Der Transport- preis ist vor dem Auslad fällig. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten. 01.01.2006 2 / 2 © ASTAG

Art. 8 Umdisponierung / Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begrif- fenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgel- tung des dadurch dem Frachtführer entstehenden Schadens. Ein allfälliger Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Bei Rücktritt innerhalb von 14 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 30 % des in der Offerte gestell- ten Betrages im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet. Bei Rücktritt des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 80 % des in der Offerte gestellten Betrages geschuldet. Beweist der Frachtführer einen grösseren Schaden ist auch dieser zu entschädigen.

Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann der Frachtführer das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auf- traggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestim- mungen von Art. 444, 445 und 451 OR. In diesem Fall kann der Frachtführer den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Andro- hung zu enthalten, dass der Frachtführer das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwer- ten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Ent- sorgung).

Art. 10 Haftung
Der Frachtführer haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch  grobe  Fahrlässigkeit  seines  Personals  verursacht worden sind. Er haftet nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejeni- ge der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisen- bahn, Schifffahrtsoder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.). Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpa- ckung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen  zerbrechliche  Gegenstände,  Lampen,  Lampen- schirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR). Bei Be- schädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnis- sen haftet der Frachtführer nur, wenn deren Ein- und Auspa- cken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfs- personen besorgt worden sind. Die Haftung des Frachtfüh- rers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfäl- ligen  möglichen  Reparatur  oder  einer  Entschädigung  für Wertminderung, unter  Ausschluss jeglicher  Ersatzleistung. Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des  Transportgutes  und  endigt  in  der  Regel  mit  dessen Ablieferung  am  Bestimmungsort  des  Auftraggebers,  der Einlagerung  in  einem  Lagerhaus  oder  der  Übergabe  der Ladung an einen anderen Frachtführer. Soweit der Fracht- führer den Auftrag hat, die Güter einer anderen Transportan- stalt zu übergeben, erlischt seine Haftung mit Übergabe der Güter. Die Haftung des Frachtführers bei Beschädigung oder Verlust ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert der Ware zur Zeit der Beschädigung oder des Verlustes und beträgt höchstens CHF 500.– je m3 des beschädigten bzw. verloren gegangenen Gutes. Teile eines Kubikmeters wer- den proportional angerechnet. Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 25’000.– beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders verein- barte Versicherungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).

Art. 11 Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftragge- bers, eine von ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung,  eigene  Mängel  des  Umzugsgutes  oder  durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschirme, Radio- und Fern- sehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverlus- te und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführer von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen Vorsichtsmass- nahmen angewandt hat. Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 7 oben). Für Kostbar- keiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Anti- quitäten, Sammlerobjekte übernimmt der Frachtführer keine Haftung. Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen eine Transportversicherung abge- schlossen, so geniesst der Auftraggeber diesen Versiche- rungsschutz. Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigun- gen der Güter während des Be- und Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumver- hältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wän- den, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grös- se oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raum- verhältnis nicht entsprechen. Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen. Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung. Ohne gegensei- tige Vereinbarung ist der Frachtführer für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglementarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet der Frachtführer nicht für Schä- den und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 12 Transportversicherung
Zur Deckung der Transportrisiken lässt der Frachtführer den Auftraggeber auf dessen ausdrückliche Weisung und gegen Bezahlung der Mehrkosten an einer entsprechenden Versi- cherung teilhaben. Eine Versicherung des Bruchrisikos setzt voraus, dass die betreffenden Gegenstände vom Frachtfüh- rer oder seinen Beauftragten ein- und ausgepackt werden. Die  Versicherungssummen  sind  durch  den  Auftraggeber festzusetzen.  Die  Versicherung gilt  in  jedem  Fall  zu  den üblichen Klauseln der in der Schweiz jeweils angewandten „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Güter- transporten“ (ABVT) für gebrauchtes Umzugsgut. Lässt der Auftraggeber keine Versicherung abschliessen, so trägt er selbst alle Risiken, für die der Frachtführer nach dem Wort- laut dieser Bedingungen nicht haftet.

Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Auslad zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Frachtführer innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt der Sitz des Frachtführers als Gerichtsstand.